Doppelnutzungen im MFA
Erfolgt auf einem Schlag eine Doppelnutzung, so ist diese im MFA entsprechend zu beantragen. Da es nur für einige Kulturkombinationen eine eigene Schlagnutzungsart gibt, ist in vielen Fällen "Sonstige Ackerkulturen" auszuwählen. Zusätzlich sind im Zusatztextfeld die genauen Kulturen, mit Schrägstrich nach Erst-/Zweitnutzung getrennt, anzuführen.
Der Zeitpunkt der Nutzung der beiden Kulturen ist nicht von Bedeutung. Eine ordnungsgemäße, ortsübliche Bewirtschaftung und Nutzung beider Kulturen wird jedoch vorausgesetzt. Wenn eine ordnungsgemäße Nutzung von z.B. Kleegras am 25. April stattfindet, dann ist dies vielerorts üblich und Kleegras ist in diesem Fall als "Erstkultur" einer Doppelnutzung zu beantragen, wenn eine weitere Hauptkultur angebaut und genutzt wird.
Der Zeitpunkt der Nutzung der beiden Kulturen ist nicht von Bedeutung. Eine ordnungsgemäße, ortsübliche Bewirtschaftung und Nutzung beider Kulturen wird jedoch vorausgesetzt. Wenn eine ordnungsgemäße Nutzung von z.B. Kleegras am 25. April stattfindet, dann ist dies vielerorts üblich und Kleegras ist in diesem Fall als "Erstkultur" einer Doppelnutzung zu beantragen, wenn eine weitere Hauptkultur angebaut und genutzt wird.
Hauptfrucht oder Zwischenfrucht?
Zwischenfrüchte der ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" dürfen zwar genutzt werden (Mahd mit Abtransport, Beweidung, kein Drusch), eine Beantragung im MFA als Hauptfrucht ist aber dennoch nicht möglich. Aus einer Zwischenfruchtbegrünung kann im darauffolgenden Frühjahr keine Hauptfrucht hervorgehen. Man muss sich also entscheiden, Hauptfrucht oder Zwischenfrucht.
Erstkultur entscheidet fast immer
In folgenden GLÖZ-Standards und ÖPUL-Maßnahmen ist die Erstkultur entscheidend für Grenzberechnungen bzw. die Festlegungen der relevanten Kultur(gruppe):
- GLÖZ 6: Feldgemüse, Ausnahmekultur, Maisanteil
- GLÖZ 7: Anbaudiversifizierung (max. 75% einer Kultur) und Fruchtwechsel
- UBB/Bio: Anbaudiversifizierung (max. 55% einer Kultur) und Getreide-/Maisanteil (max. 75%), hinsichtlich Zuschlag für förderungswürdige Kulturen zählt auch die Zweitkultur.
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Erosionsschutz Acker und UBB/Bio: Vorliegen einer erosionsgefährdeten Kultur
Beispiel: Die Doppelnutzung "Kleegras/Silomais" gilt nicht als erosionsgefährdete Kultur und zählt auch nicht zum Getreide-/Maisanteil, da Kleegras die Erstkultur ist. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass Kleegras im Frühjahr vor dem Maisanbau gemäht und abtransportiert (= genutzt) wird. Nur dann liegt eine beantragbare Hauptkultur vor.
Achtung: Die "GLÖZ 5"-Vorgaben gelten für Erst- als auch Zweitkultur! Beispielsweise sind bei einer Doppelnutzung Wintergerste/Silomais auf Ackerschlägen ab 0,75 ha mit überwiegender Hangneigung ab 10% bei beiden Kulturen erosionsmindernde Maßnahmen gemäß GLÖZ 5 zu setzen.